Allgemeine Geschäftsbedingungen wiasano
Stand: [01.01.2025]
1.Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
1.1 Lizenzgeber ist die wiasano GmbH, FN 602996i.
Lizenznehmer ist derjenige Unternehmer, der mit dem Lizenzgeber einen Vertrag abschließt, bei welchem die vertragscharakteristische Leistung durch den Lizenzgeber zu erbringen ist.
(potenzieller) Lizenznehmer: derjenige Unternehmer, der sich mit dem Lizenzgeber noch in einem vorvertraglichen Stadium befindet.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Lizenznehmers widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
2.Vertragsschluss, Vertragsumfang, Probeabonnement
2.1 Für den Erwerb einer Lizenz für eine Software über die Website gilt:
Durch das „Anklicken“ des Buttons: „Zahlungspflichtig bestellen“ in der Bestellübersicht gibt der (potenzielle) Lizenznehmer ein Angebot auf Erwerb bzw. Veränderung einer Lizenz mit dem jeweilig in der Produktbeschreibung enthaltenem Leistungsumfang ab.
Der Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung, die binnen 14 Tagen nach der Abgabe des Angebotes zu erfolgen hat, des Lizenzgebers zustande (z.B. Bestätigungsmail, E-Mail-Verifizierung).
2.2 Die vom Lizenzgeber entwickelte Software dient ausschließlich Unternehmern. Durch das Akzeptieren dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Lizenznehmer, Unternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG zu sein. Der Lizenzgeber ist nicht bereit, mit Verbrauchern einen Vertrag einzugehen.
2.3 Von Seiten des Lizenzgebers allenfalls übermittelte Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2.4 PROBEABONNEMENTS:
Soweit der (potenzielle) Lizenznehmer die Software auf Basis eines kostenlosen, oder kostenpflichtigen Probeabonnements (FREE Abo) nutzt, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Software die in der Produktbeschreibung enthaltenen Eigenschaften aufweist. Ansprüche auf Irrtum, Gewährleistung und – außer der Lizenzgeber fügt einen Schaden vorsätzlich zu, wofür den (potenziellen) Lizenznehmer die Beweislast trifft – Schadenersatz sind ausgeschlossen. Der (potenzielle) Lizenznehmer als Unternehmer ist nur berechtigt, einmal ein solches Probeabonnement abzuschließen. Durch das Akzeptieren dieser AGB erklärt der Lizenznehmer, das Probeabonnement noch nicht in Anspruch genommen zu haben. Sollte sich erweisen, dass sich der (potenzielle) Lizenznehmer unter unrichtiger Angabe von Daten ein weiteres Probeabonnement erschlichen hat, so gebührt dem Lizenzgeber dasjenige Entgelt, welches für den Zeitraum der unzulässigen vergünstigten Nutzung für eine rechtmäßige Lizenz aufgewendet hätte, werden müssen, zzgl. sämtlicher Kosten und Aufwendungen, die zur Aufdeckung dieses Missbrauches erforderlich waren. Als unzulässige Mehrfachverwendung des Probeabonnements gilt auch, wenn das Probeabonnement über mehrere demselben Unternehmen bzw. Unternehmer zugehörige Gesellschafter, Geschäftsführer oder Arbeitnehmer abgeschlossen wird. Der Lizenznehmer kann das Probeabonnement zu den Bedingungen in Punkt 9 dieser AGBs kündigen.
2.5 Die Bestellabwicklung findet für gewöhnlich per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Lizenzgeber versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Lizenznehmer bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Lizenzgeber oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
3.Leistung, Lieferung
3.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen (Lizenz) für Softwareprodukte
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Sonstige Dienstleistungen (Einschulungen für die Softwarenutzung)
- Zusätzliche Abonnements (Betreuung, Ads)
3.2 Bei einem Vertrag über die Nutzung einer Software werden dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber Lizenzschlüssel – in der Regel per E-Mail oder per Download – bereitgestellt oder die im Zuge des Registrierungsprozesses angegebenen und akzeptierten Benutzerdaten samt Passwort zur Nutzung der Software freigeschalten. Der Lizenznehmer erwirbt kein geistiges Eigentum an der Software.
3.3 Bei Bestellung von Software-Produkten bestätigt der Lizenznehmer mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Software und eventuellen Zusatzleistungen. Als Vertragsinhalt gelten die auf der Website wiasano.com veröffentlichten Informationen zur jeweiligen Software sowie die angeführten Positionen auf dem für den Lizenznehmer personalisierten und unterzeichneten Angebot.
3.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software und Zusatzleistungen wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
3.5 Die vom Lizenzgeber bereitgestellte Software ist grundsätzlich einfach und anwenderfreundlich aufgebaut. In der Regel ist eine Einschulung nicht erforderlich. Dem Lizenznehmer kommt kein Anspruch auf Schulungen und Erklärungen durch den Lizenzgeber zu. Er kann bei Ablehnung von solchen Leistungen keinerlei Ansprüche wegen Schlechterfüllung hinsichtlich der Softwarenutzung ableiten. Im Falle einer Einzelvereinbarung ist der Lizenzgeber bei gesonderter Vergütung bereit, gewünschte Schulung und Erklärungen abzuhalten bzw. abzugeben.
3.6 Bietet der Lizenzgeber den Versand einer Ware an, so erfolgt die Lieferung innerhalb des vom Lizenzgeber angegebenen Liefergebietes an die vom Lizenznehmer angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist die in der Bestellabwicklung angegebene Lieferanschrift des Lizenznehmers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auf den Lizenznehmer über, sobald der Lizenzgeber die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
3.7 Die Lizenz zur Nutzung der Software erlischt automatisch, wenn der Lizenzvertrag abläuft. Zusätzlich wird der Lizenzgeber bei Beendigung den Zugang zur Software für den Lizenznehmer sperren.
4. Preise, Steuern und Gebühren
4.1 Alle Preise verstehen sich – sofern nicht Gegenteiliges festgehalten wird – in Euro ohne Umsatzsteuer. Auf der Website veröffentlichte Preise sind unverbindlich. Allfällige Liefer- und Versandkosten werden gesondert verrechnet und in der jeweiligen Produktbeschreibung angegeben.
4.2 Bei Software-Lizenzverträgen gelten die auf der Website der Lizenzgeberin gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird nach Einzelvereinbarung verrechnet.
5. Zahlung
5.1 Die vom Lizenzgeber gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, sofern sich nach diesen AGB oder nach dem Vertragsinhalt nichts anderes ergibt, sofort zur Zahlung fällig. Der Lizenznehmer ist im Zahlungsverzug, wenn der Geldbetrag nicht binnen 7 Tagen auf dem Konto des Lizenzgebers einlangt.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Software und/oder Schulungen, Betreuungen etc.) umfassen, ist der Lizenzgeber berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Lizenzgeber, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Lizenznehmer zu tragen.
5.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lizenzgeber berechtigt, die Lizenz auf Zugang zur Software bis zum Einlangen der vollständigen Zahlung durch den Lizenznehmer zu sperren. Das Recht des Lizenzgebers auf Rücktritt vom Vertrag bleibt davon unberührt.
5.5 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen nach § 456 UGB verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Lizenzgeber berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen.
5.6 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.7 Bei Auswahl der Zahlungsart Lastschrift via Stripe erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (im Folgenden: „Stripe“). In diesem Fall zieht Stripe den Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation im Auftrag des Lizenzgebers vom Bankkonto des Lizenznehmers ein. Vorabinformation („Pre-Notification“) ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) an den Lizenznehmer, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Lizenznehmer der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Lizenznehmer die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Der Lizenzgeber behält sich vor, bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
6. Abonnement, Preisanpassung
6.1 Für die Dauer eines Software-Lizenzvertrages wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Nutzungsgebühren verrechnen. Die Nutzungsgebühren sind auf der Website des Lizenzgebers dokumentiert.
6.2 Als Abrechnungsperiode wird, nach Wahl des Kunden
- ein Monat festgelegt, wobei die Periode mit dem Tage des Vertragsabschlusses beginnt und am selben Tag des darauffolgenden Monats, vermindert um einen Tag, um 24.00 Uhr endet. Die neue Periode beginnt um 00.00 Uhr des Folgetages. Die Lizenzgebühr ist für jeden auch nur angefangenen Monat zu entrichten.
- ein Jahr festgelegt, wobei die Periode mit dem Tage des Vertragsabschlusses beginnt und am selben Tag des darauffolgenden Jahres, vermindert um einen Tag, um 24.00 Uhr endet. Die neue Periode beginnt um 00.00 Uhr des Folgetages. Die Lizenzgebühr ist für jedes auch nur angefangene Jahr zu entrichten.
6.3 Die Lizenzgebühr ist am ersten Tag der jeweiligen Abrechnungsperiode vollständig im Vorhinein zur Zahlung fällig.
6.4 Der Lizenzgeber ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die vereinbarten Abonnement-Preise abzuändern. Über die beabsichtigte Preisänderung (Preissenkung oder Preiserhöhung) informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer schriftlich oder per E-Mail. Die Änderung wird frühestens mit der auf den Zugang der schriftlichen Information folgenden Abrechnungsperiode wirksam. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang dieser Information ein Widerspruch (schriftlich, per E-Mail oder per Kontaktformular) des Lizenznehmers beim Lizenzgeber einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Ende der im Zeitpunkt des Einlangens des Widerspruches laufenden Abrechnungsperiode. Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin.
7. Liefertermin
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Lizenzgeber nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Lizenzgebers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Lizenznehmer.
8. Urheberrecht und Nutzung
8.1 Der Lizenzgeber erteilt dem Lizenznehmer nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich auf die vertraglich bedungene Dauer (meist unbestimmte Dauer in Form eines Abonnements) beschränktes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware, dem spezifizierten Betriebssystem und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige private und kommerzielle Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen sowie sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Lizenzgebers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Lizenzgeber.
8.2 Eine Weitergabe der Inhalte an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieser AGB ist nicht gestattet, soweit nicht der Lizenznehmer einer Übertragung der vertragsgegenständlichen Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.
8.3 Wird dem Lizenznehmer eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
8.4 Aufgrund der Natur unserer Dienste und der künstlichen Intelligenz im Allgemeinen sind die Inhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einzigartig, und andere Lizenznehmer können ähnliche Inhalte von unseren Diensten erhalten.
8.5. Der Lizenzgeber erwirbt für über wiasano you von „Usern“ hochgeladene Lichtbilder keine Rechte, sondern verbleiben diese beim Lizenznehmer.
9. Dauer und Vertragsbeendigung bzw. -kündigung, Upgrade, Downgrade
9.1 Die Dauer des Software-Lizenzvertrages ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
9.2 Sofern der Software-Lizenzvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wird (Abonnement), gilt bei monatlicher Abrechnung folgendes: Der Lizenzvertrag kann jederzeit beidseitig ohne Angabe von Gründen zum Letzten der laufenden Abrechnungsperiode (siehe Punkt 6.2 erster Teilstrich) durch Klick auf den Button „Abo kündigen“ in den Abo-Einstellungen des Lizenznehmers oder schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail oder durch ein allenfalls vom Lizenzgeber zur Verfügung gestelltes Kontaktformular) gekündigt werden.
9.3 Sofern der Software-Lizenzvertrag auf unbefristete Dauer abgeschlossen wird (Abonnement), gilt bei jährlicher Abrechnung folgendes: Der Lizenzvertrag kann jederzeit beidseitig ohne Angabe von Gründen zum Letzten der laufenden Abrechnungsperiode (siehe Punkt 6.2 zweiter Teilstrich) durch Klick auf den Button „Abo kündigen“ in den Abo-Einstellungen des Lizenznehmers oder schriftlich (Brief, Telefax oder E-Mail oder durch ein allenfalls vom Lizenzgeber zur Verfügung gestelltes Kontaktformular) gekündigt werden.
9.4 Das Recht beider Parteien auf eine jederzeitige fristlose Auflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
9.5 Wünscht der Lizenznehmer ein „Upgrade“ seiner Software-Lizenz, so gilt für den Vertragsabschluss, Punkt 2.1 sinngemäß. Das „Upgrade“ erfolgt nach Ablauf der laufenden Abrechnungsperiode und zu Beginn der neuen Abrechnungsperiode. Mit Zustimmung des Lizenzgebers ist ein Upgrade der Software-Lizenz auch während einer Abrechnungsperiode zulässig. Das Recht des Lizenzgebers auf das Entgelt für die nicht „upgegradete“ Software-Lizenz bleibt hievon unberührt.
9.6 Wünscht der Lizenznehmer ein „Downgrade“ seiner Software-Lizenz, so gilt für den Vertragsabschluss, Punkt 2.1 sinngemäß. Das „Downgrade“ erfolgt nach Ablauf der laufenden Abrechnungsperiode und zu Beginn der neuen Abrechnungsperiode. Mit Zustimmung des Lizenzgebers ist ein Downgrade der Software-Lizenz auch während einer Abrechnungsperiode zulässig. Das Recht des Lizenzgebers auf das Entgelt für die nicht „downgegradete“ Software-Lizenz bleibt hievon unberührt.
10. Gewährleistung
10.1 Der Lizenznehmer anerkennt und stimmt zu, dass die Software sich noch im Entwicklungsstadium befindet und dass die Software zwar nach Auffassung ihres Erschaffers fertigentwickelt ist, aber noch funktionsstörende Fehler (sogenannte Bugs) beinhalten kann.
10.2 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lizenzgeber ist, dass
- der Lizenznehmer den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Lizenzgeber bestimmbar ist;
- der Lizenznehmer dem Lizenzgeber alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Lizenznehmer oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
10.3 Fehler der Software, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Verwendung derselben haben, begründen keine Ansprüche auf Gewährleistung. Im Falle eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung nach Punkt 12. stehen dem Lizenznehmer ebenso keine Ansprüche auf Gewährleistung zu.
10.4 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Lizenznehmer dem Lizenzgeber alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Ein Preisminderungsanspruch gebührt nur dann, wenn die Software innerhalb einer Abrechnungsperiode zumindest für 50 % der Zeit nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung geeignet ist und – sofern dies zutrifft – nur in jenem Verhältnis, welches der Dauer der Untauglichkeit zur gesamten Dauer der Abrechnungsperiode entspricht.
10.5 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
10.6 Hilfestellungen, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Lizenznehmer zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden nicht vom Lizenzgeber durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Lizenznehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
10.7 Ferner übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
- Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
- Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen (z. B. Facebook) sich das Recht vorbehalten, Inhalte oder Anzeigen aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Der Lizenzgeber hat darauf keinen Einfluss. Der Lizenznehmer anerkennt, dass dieses Risiko besteht und dass der Lizenzgeber keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit der Inhalte übernimmt.
11. Haftung
11.1 Der Lizenzgeber haftet dem Lizenznehmer für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Lizenzgeber beigezogene Dritte zurückzuführen sind.
11.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
- Sofern der Lizenzgeber das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Lizenzgeber diese Ansprüche an den Lizenznehmer ab. Der Lizenznehmer wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Bei Missachtung einer oder mehrerer der in Punkt 12. genannten Pflichten des Lizenznehmers ist der Lizenzgeber unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in Punkt 11. insoweit vollständig von einer Haftung befreit, als der Pflichtverstoß des Lizenznehmers für den Eintritt eines Schadens kausal war. Sollte der Lizenzgeber von einem Dritten aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Lizenznehmers in Anspruch genommen werden, hält der Lizenznehmer den Lizenzgeber vollkommen schad und klaglos.
- Für die Verwendung von KI-generierten Inhalten („künstliche Intelligenz“) durch den Lizenznehmer wird jegliche Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen. Den Lizenzgeber trifft keine Verpflichtung zur Überprüfung der im Rahmen seiner KI-Software generierten Inhalte.
- Den Lizenzgeber treffen keine Pflichten, durch den Lizenznehmer oder Dritte in eine Software des Lizenzgebers hochgeladene Daten, Lichtbilder oder ähnliche auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Für die Verwendung solcher Inhalte durch den Lizenznehmer wird jegliche Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
12. Pflichten des Lizenznehmers, Schadenersatz
12.1 Der Lizenznehmer hat die neueste Browser-Technologie und eine sichere Internetverbindung zu verwenden. Der Lizenznehmer wird sämtliche vorgeschlagenen, (sicherheits-)technisch notwendigen Aktualisierungen der Software, seines Betriebssystems und Ähnlichem vornehmen. Auf der Website des Lizenzgebers finden sich genauere Informationen zu diesem Punkt.
12.2 Der Lizenznehmer darf die Software ausschließlich bestimmungsgemäß verwenden und hat alle Maßnahmen und Handlungen zu unterlassen, die schädlich für die Software sein kann oder die Benutzung der Software durch andere einschränkt.
12.3 Der Lizenznehmer hat sämtliche Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen.
12.4 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, sämtliche von ihm entdeckten Software-Fehler (sogenannte „Bugs“ und inklusive Sicherheitsgebrechen wie etwa Sicherheitslücken) streng geheim zu halten und nur zu den Zwecken seiner internen Software-Evaluierung und seiner Feedbackverpflichtungen zu verwenden und weder zum eigenen Gebrauch in irgendeiner Art und Weise auszunützen oder ausnützen zu lassen, noch Dritten ohne vorherige schriftliche
12.5 Einwilligung des Lizenzgebers zugänglich zu machen oder dies zu dulden.
Einwilligung des Lizenzgebers zugänglich zu machen oder dies zu dulden.12.5. Aufgrund des probabilistischen Charakters des maschinellen Lernens kann die Nutzung unserer Dienste in manchen Situationen zu generierten Inhalten führen, die nicht genau die Realität bzw. Fakten wiedergeben. Wiasano You kann unvollständige, unrichtige oder beleidigende Inhalte generieren, die nicht die Ansichten des Lizenzgebers wiedergeben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich dazu, KI-generierte Inhalte vor Verwendung auf Richtigkeit und Angemessenheit für seinen Anwendungsfall zu bewerten.
12.6 Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass künstliche Intelligenz auf einem maschinellen Lernprozess beruht und Ausgangspunkt von KI-generierten Inhalten Informationen aus diversen Quellen ist. KI-generierte Inhalte können auf rechtsgeschützten Inhalten basieren und bei Veröffentlichung der KI-generierten Inhalte allenfalls diese geschützten Rechte verletzt werden. Der Lizenznehmer verpflichtet sich dazu, KI-generierte Inhalte auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsverletzungen, die bei Veröffentlichung eintreten könnten, zu überprüfen (vgl Punkt 11.5).
12.7 Der Lizenznehmer verpflichtet sich dazu, die auf wiasano YOU hochgeladenen Lichtbilder von Nutzern auf das Vorhandensein von Rechtsverletzungen (insbesondere bei offensichtlichen Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Interessen von Betroffenen) selbständig zu überprüfen. Lichtbilder, die Rechte verletzen, sind vom Lizenznehmer unverzüglich zu löschen und dürfen nicht für die Generierung von KI unterstützten Inhalten verwendet werden.
13. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
14. Schlussbestimmungen, Änderungen der AGB
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lizenzgebers.
14.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren und sonstiger Kollisionsnormen.
14.3 Der Lizenzgeber ist berechtigt, die AGB abzuändern. Über die beabsichtigte Änderung informiert der Lizenzgeber den Lizenznehmer schriftlich oder per E-Mail. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein Widerspruch des Lizenznehmers beim Lizenzgeber einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Änderung der AGB endet das Vertragsverhältnis mit Letzten der Abrechnungsperiode. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen AGB. Der Lizenzgeber weist den Lizenznehmer in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. Der Lizenzgeber kann den Vertrag mit dem Lizenznehmer bei Einlangen eines Widerspruches nach seiner Wahl auch mit den alten AGB fortsetzen.